
Informationen für Verbraucher über unsere barrierefreie Dienstleistungen
Anlagevermittlung (Vermittlung)
(§ 14 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Anlage 3 BFSG)
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des BFSG sind wir verpflichtet, für die Allgemeinheit in barrierefreier Form Informationen zur Funktionsweise der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auch erläutern, wie wir die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit in Bezug auf die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen erfüllen.
1. Welche Wertpapierdienstleistungen bieten wir an?
Wir bieten folgende Wertpapierdienstleistungen an:
- Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)
- Anlagevermittlung
Wir verfügen zudem über die Erlaubnis zur Anlageberatung (BaFin-Lizenz, derzeit nicht ausgeübt) sowie zur Abschlussvermittlung (BaFin-Lizenz, derzeit nicht ausgeübt).
2. Zur Anlagevermittlung (Vermittlung)
Die Anlagevermittlung wird auch als „beratungsfreies Geschäft“ bezeichnet. Dies deshalb, weil hierbei keine Empfehlung erteilt wird. Wir vermitteln Ihnen lediglich ein Geschäft über den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments. Dabei achten wir nicht darauf, ob dieses Geschäft Ihren Anlagezielen, Ihrer Risikobereitschaft oder Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Es kommt lediglich darauf an, ob Sie über ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, um die mit dem Geschäft verbundenen Risiken verstehen zu können.
2.1 Allgemeine Beschreibung
Bei der Anlagevermittlung leiten wir den von Ihnen bereits unterzeichneten Kauf- oder Verkaufsauftrag in Bezug auf ein Geschäft mit einem Finanzinstrument an den Empfänger der Erklärung weiter. Wir handeln dabei nicht im eigenen Namen und nicht mit einer Vollmacht für Sie. In der Praxis wird diese Dienstleistung häufig auch nur als „Vermittlung“ bezeichnet.
2.2 Was sind Finanzinstrumente?
Die Vermittlung bezieht sich auf Anlagemöglichkeiten in Form von „Finanzinstrumenten“. Zu den Finanzinstrumenten gehören:
- Wertpapiere, zum Beispiel Aktien, Anleihen, Zertifikate und Options-scheine,
- Anteile an Investmentfonds und
- Derivate.
Immobilien, Edelmetalle (z. B. Gold), Oldtimer, Kunstwerke und Kryptowerte (z. B. Bitcoin) sind keine Finanzinstrumente. Sie sind daher nicht Gegenstand einer Vermittlung als Wertpapierdienstleistung.
2.3 Weitere Erläuterungen zum Verständnis der Vermittlung
Bei einer Vermittlung müssen Sie die aus dem Geschäft resultierenden wirtschaftlichen Risiken verstehen können. Dazu müssen wir von Ihnen am Anfang Ihre Kenntnisse und Erfahrungen bei der Vermögensanlage ermitteln. Wichtig zu wissen ist, was wir – anders als bei der Anlageberatung – nicht prüfen:
- Ihre finanziellen Verhältnisse sind nicht relevant.
- Ihre Anlageziele (z. B. Altersvorsorge) sind nicht relevant.
- Ihr Anlagehorizont ist nicht relevant.
- Ihre Risikobereitschaft ist nicht relevant.
- Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen sind nicht relevant.
Bevor wir mit Ihnen einen Vermittlungsvertrag abschließen, informieren wir Sie auch über die voraussichtlichen Kosten. In dem Vermittlungsvertrag sind alle wichtigen rechtlichen Einzelheiten geregelt.
2.4 Prüfung der Angemessenheit
Bei der Vermittlung wird von uns nur die Angemessenheit der Anlage geprüft. Angemessen ist die Anlage, wenn Ihre Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, dass Sie die mit dem vermittelten Finanzinstrument verbundenen wirtschaftlichen Risiken verstehen. Dies ist eine interne Prüfung. Sie erhalten hierzu keine gesonderte Bestätigung.
2.5 Was ist „reine Ausführung“ und „execution only“?
In der Praxis kommt die Vermittlung auch in der sogenannten „reinen Ausführung“ vor, die auch als „execution only“ bezeichnet wird. Dies bedeutet, dass bei der Vermittlung keine Angemessenheitsprüfung vorgenommen wird. Die Vermittlung ohne Prüfung Ihrer Kenntnisse und Erfahrungen ist aber nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Unter anderem muss die Initiative für die Vermittlung von Ihnen ausgehen. Außerdem ist die Vermittlung ohne Angemessenheitsprüfung nicht bei komplexen Finanzinstrumenten zulässig.
2.6 Welche Informationen erhalten Sie über das vermittelte Geschäft?
Vor Durchführung der Vermittlung erhalten Sie von uns im Fall eines Auftrags zum Kauf eines Finanzinstruments ergänzende Informationen und Hinweise, soweit diese vorhanden sind (z. B. Produktinformationen, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen). Soweit Sie die Informationen über die Ausführung des Auftrags von dritter Seite (z. B. Depotbank) erhalten, sind wir nicht verpflichtet, Ihnen diese nochmals zu übermitteln.
2.7 Zur Laufzeit und zu den Kosten des Vermittlungsvertrages
Der Vertrag über die Vermittlung hat keine feste Laufzeit und ist in der Regel mit Ausführung des konkreten Geschäfts erledigt. Sofern über einen längeren Zeitraum Vermittlungsgeschäfte beauftragt werden sollen, können wir einen entsprechenden Vertrag schließen. Diesen können Sie jederzeit und ohne Frist in Textform (z. B. per E-Mail) kündigen.
Für die Vermittlung erhalten wir eine Vergütung, die einen bestimmten Prozentsatz des Anlagevolumens beträgt. Zusätzlich können durch die Depotbank Kosten für die Depotführung oder Transaktionskosten entstehen.
2.8 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vermittlungsvertrag außerhalb unserer Geschäftsräume – zum Beispiel über das Internet oder telefonisch – abgeschlossen wurde. In diesem Fall können Sie den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt erst, wenn Sie die gesetzliche Widerrufsbelehrung erhalten haben.
3. Wie erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen?
Die gesetzlichen Regelungen verpflichten uns, für die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Dies gewährleisten wir wie folgt:
3.1 Barrierefreiheit dieser Information
Diese Informationen stellen wir Ihnen über verschiedene sensorisch wahrnehmbare Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung:
- persönliche in Papierform,
- vorgelesen durch Mitarbeitende,
- oder digital über unsere Firmenwebseite.
Die Inhalte sind in verständlicher Sprache formuliert (Sprachniveau B2). Das Sprachniveau B2 gilt nicht für Verträge und vorvertragliche Informationen.
3.2 Barrierefreiheit unserer Webseite
Unsere Webseite entspricht den allgemeinen Grundsätzen für barrierefreie Webinhalte. Sie ist wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet. Bilder und Grafiken enthalten Alternativtexte, und die Inhalte sind mit assistiven Technologien kompatibel.
3.3 Barrierefreiheit der Vermittlung
Die Vermittlungsverträge können in Textform oder digital abgeschlossen werden. Beim digitalen Abschluss erfolgt der Prozess benutzerfreundlich und barrierearm. Alle Dokumente können vorgelesen und erläutert werden.
4. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – MLBF (in Errichtung)
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg
Telefon: 0391 567 6970
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de
Die MLBF befindet sich im Aufbau, nimmt jedoch bereits Anliegen entgegen und leitet diese an die zuständigen Landesbehörden weiter.